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   OLG Braunschweig, 06.12.2018 - 9 U 97/17   

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https://dejure.org/2018,58816
OLG Braunschweig, 06.12.2018 - 9 U 97/17 (https://dejure.org/2018,58816)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 06.12.2018 - 9 U 97/17 (https://dejure.org/2018,58816)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 06. Dezember 2018 - 9 U 97/17 (https://dejure.org/2018,58816)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • LG Braunschweig - 2 O 724/16
  • OLG Braunschweig, 06.12.2018 - 9 U 97/17
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.06.1953 - IV ZB 51/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Braunschweig, 06.12.2018 - 9 U 97/17
    Der Beschwerdeführer hat zwar in entsprechender Anwendung des § 516 Abs. 3 ZPO diese Kosten zu tragen; dies hat das Oberlandesgericht indes selbst auszusprechen, der Bundesgerichtshof ist dafür nicht zuständig (vgl. BGH, Beschl. v. 18.6.1953 - IV ZB 51/53 = NJW 1953, 1263).

    Auch zur Verlustigkeitserklärung entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO ist daher vorliegend das Oberlandesgericht Braunschweig berufen, weil dort das unstatthafte Rechtsmittel eingelegt und wieder zurückgenommen worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 18.6.1953 - IV ZB 51/53 = NJW 1953, 1263).

  • BGH, 29.09.2011 - IX ZB 106/11

    Regressklage gegen Rechtsanwalt wegen pflichtwidriger Prozessführung:

    Auszug aus OLG Braunschweig, 06.12.2018 - 9 U 97/17
    Aufgrund des weitergehenden Antrages war gem. § 32 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz RVG der Gegenstandswert über das Verfahren der (unstatthaften) Rechtsbeschwerde auf den Hauptsachestreitwert der mit der Berufung verfolgten Forderung aus Anwaltsregress festzusetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 29.9.2011 - IX ZB 106/11, Beschlusstenor Satz 2 i. V. m. Rn. 3, hier zit. n. juris).
  • OLG Köln, 19.05.2008 - 12 U 21/08

    Berufung gegen die Aufgabe der Leistung einer weiteren Prozesskostensicherheit

    Auszug aus OLG Braunschweig, 06.12.2018 - 9 U 97/17
    Denn das geltende Verfahrensrecht sieht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über eine schon an sich mangels Zulassung nicht statthafte, beim zweitinstanzlichen Gericht bereits zurückgenommene Rechtsbeschwerde erst gar nicht vor (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 19.5.2008 - 12 U 21/08, Rn. 6, hier zit. n. juris).
  • BGH, 15.03.2022 - X ZR 16/22

    Rücknahme einer beim Berufungsgericht eingelegten, nach § 544 Abs. 2 ZPO nicht

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Gericht, bei dem eine unzulässige Beschwerde gegen eine vom ihm getroffene Entscheidung eingelegt worden ist, für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung zuständig, wenn die Beschwerde vor einer Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen wird (BGH, Beschluss vom 18. Juni 1953 - IV ZB 51/53; OLG Braunschweig, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 U 97/17).
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